Verhinderungspflege
Sie pflegen Ihre Eltern, Ihren Partner oder andere Angehörige und sind nun selbst erkrankt, verhindert
oder gönnen sich eine Auszeit, um selbst wieder Kraft tanken zu können? Dann übernehmen wir
Ihre Aufgaben: Der Gesetzgeber hat hier einige Mittel auch finanzieller Natur in Abhängigkeit von
Pflegegrad und Pflegezeitraum vorgesehen, um Ihnen diesen Freiraum zu ermöglichen.
Verhinderungspflege – Was ist das?
Wer seine Eltern, Partner oder andre Angehörige pflegt, weiß, dass dies keine leichte Aufgabe ist.
Sollte ein pflegender Angehöriger vorübergehend, zum Beispiel wegen Urlaub oder eigener Krankheit,
die täglichen Aufgaben nicht erfüllen können, springt die Verhinderungspflege ein. Diese Möglichkeit hat
der Gesetzgeber vorgesehen, um pflegende Angehörige zu entlasten und gleichzeitig die notwendige
Pflegeleistung aufrecht zu erhalten.
Die sogenannte Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese gibt es ab
Pflegegrad 2. Sie kann bis zu 1.612 Euro pro Jahr betragen. Wenn Sie das zusätzliche Budget der
Kurzzeitpflege für eine Betreuung in einer stationären Einrichtung nicht benötigen, können Sie fünfzig
Prozent in das Budget der Verhinderungspflege (806 € pro Jahr) umwandeln lassen. Damit kann
das Budget der Verhinderungspflege auf insgesamt 2.418 € pro Jahr aufgestockt werden.
Wer kümmert sich um Ihre Angehörigen? Unsere qualifizierten Betreuungskräfte sind mit Herz und Sachverstand an der Seite Ihrer Familienmitglieder, wenn Sie es einmal nicht können.
Rechtzeitig in Anspruch nehmen
Achtung: Bei der Verhinderungspflege müssen die Leistungen spätestens bis zum 31.12. des Jahres genommen werden. Restbeträge verfallen mit dem Jahreswechsel. Um die individuellen Ansprüche der Zusatzleistungen aus der Pflegekasse zu sichern und rechtzeitig zu beantragen, können sich Interessierte unverbindlich von uns beraten lassen.
Gut, dass es diese Leistungen der Pflegeversicherungen gibt.
Sie können Verhinderungspflege beantragen, unabhängig davon, ob Sie für einige Zeit in den Urlaub
fahren oder durch Krankheit oder andere Umstände verhindert sind, Ihr Familienmitglied zu betreuen.