Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialstation Höchst i. Odw.“
(2) Er hat den Sitz in 64739 Höchst i. Odw.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, ohne Ansehen der Person Hilfe bei der ambulanten Pflege und Versorgung von Alten, Kranken und aus anderen Gründen Bedürftigen zu gewähren, Haus- und Familienhilfe zu leisten und die Bürger zu beraten.
(2) der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen auch durch Übertragung auf Dritte erbringen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine Beitrittserklärung.
(2) Über den Eintritt in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden ( § 26 BGB ) und dem erweiterten Vorstand, diese bilden gemeinsam den Gesamtvorstand.
a) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- drei stellvertretenden Vorsitzenden
b) der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Bürgermeister der Gemeinde Höchst im Odenwald oder einer von diesem beauftragten Person und
- der von der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.
(2) Ein/e Protokollant/in der Vorstandssitzung wird jeweils aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern in der jeweiligen Vorstandssitzung bestimmt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die oder der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann in der auf das Ausscheiden folgenden regelmäßigen Mitgliederversammlung eine Nachwahl zur Besetzung der vakanten Position erfolgen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist durch einen eigenen Tagesordnungspunkt auf die ausstehende Nachwahl hinzuweisen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen des Gesamtvorstands finden jährlich mindestens viermal statt. Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstands zur laufenden Geschäftsführung, finden zusätzlich bis zu achtmal jährlich statt. Der geschäftsführende Vorstand darf nach eigenem Ermessen weitere Personen einladen. Bei Bedarf wird durch den geschäftsführenden Vorstand nach eigenem Ermessen zu außerordentlichen Vorstandssitzungen eingeladen.
Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch Mailversand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Ist keine Mailadresse vorhanden, erfolgt die Einladung per Post unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind nachträglich schriftlich niederzulegen und von dem geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
§ 7a Vergütung von Vorstandstätigkeiten
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstands erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG.
(2) Über die Höhe der Vergütung für die einzelnen Vorstandstätigkeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand per Beschluss.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von 25 v. H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muss in der entsprechenden Ausgabe des „Mümling-Boten“ oder der „Unterzent aktuell“ und über die eigene Homepage www.sozialstation-hoechst.de veröffentlicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzliche für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
Die Buchführung wird durch die Verwaltung erfasst und durchgeführt und durch eine Steuerberatungsgesellschaft überwacht und geprüft. Weitere Prüfgremien sind die Finanzbehörden und Rentenversicherungsträger. Die Jahresrechnung und die Bilanz werden durch die Steuerberatungsgesellschaft erstellt und an die zuständige Finanzbehörde zwecks Erstellung der Steuererklärung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.
AO) in der jeweils gültigen Fassung weitergeleitet.
(5) Ein/e Protokollant/in der Mitgliederversammlung wird jeweils aus den anwesenden Mitgliedern bestimmt.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über:
a) Gebührenbefreiung
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab € 5.000,-
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse gem. der §§ 9 und 11, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Frist und Form mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in sowie der/dem entsprechenden Protokollant/in zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Hessen -, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
64739 Höchst i. Odw., 27.09.2024